11. Dezember 2004
Der Profi tapeziert, das Finanzamt zahlt
Hinweise zur Steuerminderung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
-Minden- Bereits seit dem 01. Januar 2003 sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungs-verhältnisse als Steuerermäßigung nach § 35a EstG absetzbar. Darauf weist jetzt Haus und Grund Minden hin.
Der Finanzminister will die Schwarzarbeit eindämmen. Deshalb können auch Haus- und Grundeigentümer die selbst in ihrer Immobilie wohnen und diese nicht vermietet haben oder aber Mieter kleinere Reparaturen steuermindernd abrechnen. In vielen Finanzämtern ist diese Regelung unbekannt, ein Finanzgericht hat aber nun erstmals präzis entschieden: für regelmäßige Arbeiten, die ein Durchschnittsverbraucher in Eigenarbeit erledigen könnte, gelten diese Regelungen zur Steuerermäßigung. Das sind Schönheitsreparaturen, Wartungen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, das Tapezieren und streichen von Wänden, Fußböden, Heizkörpern, Rohren, Türen und Fenstern, das Entfernen von Wand- und Deckenrissen, also überwiegend Malerarbeiten. Aber auch Gartenarbeiten, die Reinigung von Teppichen oder das ausbessern eines Parkettfußbodens zählen dazu.
Ebenfalls absetzbar sind Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, hier also die klassische Putzfrau. Voraussetzung bei den Beschäftigungsverhältnissen im Haushalt ist entweder ein steuer- und abgabepflichtiges Anstellungsverhältnis oder ein sogenannter Minijob, bei dem aber auch Abgaben an die Sozialversicherung geleistet und nachgewiesen werden müssen. Zu bemerken ist, dass mit nahen Angehörigen oder Lebenspartnern ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden kann.
Bis zu welcher Obergrenze das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt, ob der Steuerzahler dieses direkt von der Steuer absetzt oder nur von der Steuerschuld abziehen kann, das erfahren die Mitglieder von Haus und Grund Minden im Online-Service-Center.