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Grillen - Was ist erlaubt, was verboten?

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Grillen - Was ist erlaubt, was verboten?
von Rechtsanwalt Christian Wenzel


Deutschland grillt gerne. Grillen ist in. Grillen berührt aber auch viele Rechtsbereiche: Nachbarrecht, das Recht der freien Entfaltung, Immissionsschutzrechte und die Persönlichkeits- und Eigentumsschutzrechte und auch das Strafrecht.

Viele Gerichte haben sich schon mit Nachbarschaftsstreit rund um das Thema Grillen beschäftigen müssen. Generell gilt: Ob in der Miet- oder in der Eigentumswohnung: Wer grillen will, muss Rücksicht nehmen. Diese Aussage zieht sich durch alle Urteile deutscher Gerichte, wie auch immer sie entschieden haben. Grillen ist nur insoweit zulässig, "solange dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden."
(AG Wedding 10 C 476/89).

Im Übrigen ist aber die Rechtsprechung zur Frage, wo wie oft und wie lange jährlich gegrillt werden darf, kaum überschaubar: Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (Urteil vom 29.04.1997, AG Bonn, Az.: 6 C 545/96).

Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf einer Terrasse gegrillt werden (Urteil des LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Das Landgericht Stuttgart stellte fest "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die Bloß-Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar (...) und ist kein Relikt aus der Steinzeit".

"Zweimal im Monat darf im am Weitesten von den Nachbarn entfernten Teil des Gartens gegrillt werden." Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen geschlossen wurde, darf im Sommer "im hinteren Teil des Gartens" (so vorhanden) zwischen 17.00 und 22.30 Uhr gegrillt werden (Az.: 6 S 2/02).
Selbst 16 Grillaktionen pro Sommer werden geduldet. Können 2 Eigentümer eines Anwesens mit Garten nicht darlegen, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (hier angeführt: 16 x in 4 Monaten) über den nach dem Immissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und können sie auch durch Zeugen nicht glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind, so können sie nicht verlangen, dass der Grillfreund seinen Grill abbaut (LG München I, 15 S 22735/03).

Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen wollen, sollen nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Düsseldorf hierbei jedenfalls kein offenes Holzkohlefeuer nutzen dürfen (AG Hamburg, 40 C 229/72 und LG Düsseldorf, 25 T 435/90).

Zusammengefasst gilt also, dass, wenn das Brutzeln nicht ausdrücklich untersagt ist, werden Nachbarn von Zeit zu Zeit mit dem Rauch leben müssen. Sie müssen aber nicht akzeptieren, dass sie eingenebelt werden, Hintergrund sind die Landes-Immissionsschutzgesetze. Wer trotz nachweislich starker, belästigender Rauchentwicklung nicht vom Grillen ablässt, muss mit einem Bußgeld rechnen, entschied das OLG Düsseldorf in einem weithin anerkannten Urteil (5 Ss (OWi) 149/95).

Keiner Diskussion bedarf es aber, wenn in einem Mietvertrag oder in einer Hausordnung zum Mietvertrag das Grillen verboten wird. Eine solche generelle, mietvertragliche Klausel in einem Mietvertrag sollte beachtet werden. Das LG Essen hat entschieden, dass eine derartige Klausel nicht zu beanstanden sei. Mieter, die in ihrem Vertrag eine entsprechende Klausel haben, riskieren die Kündigung, wenn sie trotzdem grillen. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung (Urteil vom 07.02.02 des LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Diese Rechtsprechung ist auch zuvor unterinstanzlich geprägt worden: Das Amtsgericht Hamburg hat bereits im Jahre 1973 entschieden, dass das Grillen auf dem Balkon nicht mehr als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung anerkannt werden könne: "Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlefeuer entstehen unvermeidbar Rauch und Dunst, die zwangsläufig zu Belästigungen der Hausmitbewohner in der darüber liegenden Wohnung und je nach der Windeinwirkung auch zu Belästigungen der anderen Hausbewohner führen" (AG Hamburg 40 C 229/72).

Mietvertragliche Regelungen dieser Art haben also immer Vorrang vor geltender Rechtsprechung. Eine solche Klausel kann beispielsweise wie folgt lauten: Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet."
Mieter, die eine solche Klausel im Vertrag haben, müssen sich aber nicht nur hieran halten. Sie können sich andererseits auch gegenüber dem Vermieter auf diese Klausel berufen und von diesem verlangen, dass er Belästigungen durch andere Hausbewohner unterbindet.

Zusammengefasst gilt also, dass es immer eine Frage des Einzelfalles ist, ob das Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Juristisch geht es darum, ob Grillen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gehört oder nicht. Daraus resultieren auch die unterschiedlichen, sich zum Teil widersprechenden Urteile.

Etwas anders sieht es bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus. Zwar kann auch eine Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen (so OLG Zweibrücken, 3 W 50/93). Andererseits kann eine Wohnungseigentümerversammlung das Grillen nicht unbegrenzt erlauben. Die Wohnungseigentümer dürfen mehrheitlich nicht beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen (Urteil LG Düsseldorf vom 09.11.1990, 25 T 435/90). Derartige Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, wonach das Grillen auf dem Balkon gestattet ist, sind anfechtbar, weil sie wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG rechtswidrig sind.

Neben diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt es sich aber, folgende Tipps zu beachten, immer gilt: Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann auch Toleranz von den Nachbarn erwarten.

1. Gegrillt werden sollte mit möglichst großem Abstand zum
Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung.

2. Qualmentwicklung lässt sich verhindern oder zumindest stark
einschränken durch die Verwendung von Alufolien und
emaillierten Grillschalen bzw. durch das Grillen mit einem
Elektrogrill mit Wasserschale, in die das Fett tropfen
kann.

3. Nachbarn sollten so früh wie möglich über eine geplante Grill-
party informiert werden. Noch besser: Laden Sie Nachbarn
ein, gemeinsam mit Ihnen zu feiern, denn wer mit feiert, fühlt
sich selten gestört. Die Nachbarn, die nicht mehr erreicht
werden, sollten 48 Stunden vorher (Rechtsprechung des AG
Bonn, siehe oben) ebenfalls durch einen Aushang im Flur vor-
gewarnt werden. Dies ermöglicht es allen Betroffenen, die Fenster
der Wohnungen rechtzeitig zu schließen.

Beachtet man Vorstehendes, kommt es auch nicht zu Nachstehendem:
Ein Nachbar kippt aus Ärger über den unter ihm wohnenden grillenden Nachbarn einen Eimer Putzwasser über das Grillgut. Das Amtsgericht München wertete den Vorfall als Sachbeschädigung und das damit gut vorstellbare Wortgefecht zwischen den beiden als Beleidigung. Der Saubermann wurde zu einer Geldstrafe von 1.500,00 DM verurteilt.


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