18. Mai 2001
Richtiges Erben und Vererben
Möglichst viel Erbschaftssteuer sparen
Minden - Im Referat zum Thema "Erben" unterrichtete Rechtsanwalt und Steuerberater Wolfgang Becker die Mitglieder über die steuerlichen Grundsätze bei einem Erbfall. Bei einem Todesfall trauert mangels emotionaler Beteiligung nur einer nicht, nämlich das Finanzamt, und der Staatskasse gilt es auf legalem Wege beträchtliche Summen durch rechtzeitige Vorsorge zu entziehen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nicht nur nach der Höhe des ererbten Vermögens, sondern auch nach der Erbschaftssteuerklasse des betroffenen Erben. Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte des Erblassers, Kinder und Stiefkinder, deren Kinder und Kindeskinder (also Enkel und Urenkel des Erblassers) sowie die Eltern und Voreltern des Erblassers. Zur Steuerklasse II gehören die Geschwister des Erblassers, deren Kinder (aber nicht die Enkel), Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern. Alle übrigen Erben, so z.B. auch der nichteheliche Lebenspartner, gehören zur höchsten Steuerklasse III. Das vor dem Fiskus nicht alle Erben gleich sind, ergibt sich aber nicht nur aus den unterschiedlichen Steuersätzen, sondern auch aus den unterschiedlich hohen Freibeträgen. Ehegatten des Erblassers haben einen Freibetrag von 600.000 DM, Kinder und Stiefkinder je 400.000 DM, Enkel, Eltern und Großeltern 100.000 DM. Erben der Steuerklasse II haben 20.000 DM, die der Steuerklasse III 10.000 DM frei. Hinzu kommen noch unterschiedliche zusätzliche Freibeträge, so z.B. Versorgungsfreibeträge, Freibeträge für den Haushalt oder für sonstige bewegliche Gegenstände.
Für die meisten Erbfälle von außerordentlicher Wichtigkeit ist die Frage nach der richtigen Bewertung von Immobilien für die Erbschaftssteuer. Früher wurde die Steuer nach dem Einheitswert der Immobilie bewertet, was sehr günstig für die Erben war. Heute allerdings wird der Wert nach dem sogenannten Ertragswertverfahren berechnet. Das Finanzamt berechnet den Wert von Haus und Grundstück danach, welchen Ertrag (Miete) es abwirft oder, wenn es nicht vermietet ist, abwerfen könnte. Im Einzelnen wird der Ertragswert so berechnet: Bebaute Grundstücke werden mit dem 12,5fachen der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Jahreskaltmiete bewertet. Ist die Immobilie nicht vermietet gewesen, so wird die ortsübliche Miete als Maßstab herangezogen und ebenfalls mit 12,5 multipliziert.
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